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   SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10 ER   

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SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10 ER (https://dejure.org/2010,117437)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 05.05.2010 - S 9 KR 79/10 ER (https://dejure.org/2010,117437)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - S 9 KR 79/10 ER (https://dejure.org/2010,117437)
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  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 1586/02) entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für des-sen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsme-thode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen; behördliche und gerichtliche Verfahren müssen der grundlegenden objektiven Wertentscheidung zugunsten des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ge-recht werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 - L 9 B 274/08 KR ER, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Er beziehe sich zur Begründung seines Anspruchs auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, deren Grundsätze bei ihm erfüllt seien.

    Ein Anspruch des Antragstellers könnte jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung leistungseinschränkender Vorschriften des SGB V gegeben sein (vgl. Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Nach der hieran anschließenden Rechtsprechung des BSG gilt die verfassungsrechtliche Konkretisierung der Leistungsansprüche von Versicherten der GKV bei lebensbedrohenden, tödlich ver-laufenden Erkrankungen entsprechend dieser Rechtsprechung des BVerfG sinngemäß auch für die Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. BSGE 96, 170, SozR 4-2500 § 31 Nr. 5).

    Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 4. April 2006 ( B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170-182) ausführt, unterliegt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der zu verlangen ist, um davon ausgehen zu dürfen, dass die behaupteten Behandlungser-folge mit hinreichender Sicherheit dem Einsatz gerade der streitigen Behandlung zuge-rechnet werden können und das einzugehende Risiko vertretbar ist, Abstufungen je nach der Schwere und dem Stadium der Erkrankung.

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Kostenübernahme für den Einsatz eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungs-gebiet (Off-Label-Use) grundsätzlich in Betracht kommen, wenn es (1.) um die Behand-lung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn (2.) keine andere Therapie ver-fügbar ist und wenn (3.) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Arzneimittel ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (u.a. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 5).

    Nach der hieran anschließenden Rechtsprechung des BSG gilt die verfassungsrechtliche Konkretisierung der Leistungsansprüche von Versicherten der GKV bei lebensbedrohenden, tödlich ver-laufenden Erkrankungen entsprechend dieser Rechtsprechung des BVerfG sinngemäß auch für die Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. BSGE 96, 170, SozR 4-2500 § 31 Nr. 5).

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Fehlen theoretisch-wissenschaftliche Erklärungsmuster, kann im Einzel-fall bei vertretbaren Risiken auch die bloße ärztliche Erfahrung für die Annahme eines Behandlungserfolgs entscheidend sein, wenn sich diese Erkenntnisse durch andere Ärzte in ähnlicher Weise wiederholen lassen ( so schon zur Auslandsbe-handlung BSGE 84, 90, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 20 ).".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - L 9 B 274/08

    Einstweilige Anordnung; Arzneimittel Revlimid (R); Off-Label-Use;

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen; behördliche und gerichtliche Verfahren müssen der grundlegenden objektiven Wertentscheidung zugunsten des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ge-recht werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 - L 9 B 274/08 KR ER, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderli-che ( § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz - AMG) arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (stän-dige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u.a. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    Dies kann nach der Rechtsprechung des BSG angenommen werden, wenn entweder (a) die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt worden ist und Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht worden sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen kli-nisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder (b) außerhalb eines Zu-lassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht worden sind, die über Quali-tät und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägi-gen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (u.a. BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91

    Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit eines Arzneimittels - Anforderungen

    Auszug aus SG Lüneburg, 05.05.2010 - S 9 KR 79/10
    "Speziell bei der Arzneimittelversorgung müssen die vorhandenen Erkenntnisse abstrakt die Annahme rechtfertigen, dass mit der geplanten Arzneimitteltherapie der angestrebte Erfolg erreicht werden kann und zwar in dem Sinne, dass die Anwendung des Arzneimittels - unter Berücksichtigung von Spontanheilung und wirkstoffunabhängigen Effekten - eher zu einem therapeutischen Erfolg führt als seine Nichtanwendung ( ähnlich schon BVerwGE 94, 215, Leitsatz 2 und 219 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 25 = NJW 1994, 2433 (zu den Anforderungen an die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG) ).
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